BF 17 "Begleitendes Fahren ab 17"
Junge Fahranfänger dürfen nach bestandener Prüfung ab 17 Jahren Auto fahren.Bei jeder Fahrt muss eine Begleitperson anwesend sein. Diese Begleitperson(en) muss in der Prüfungsbescheinigung des Fahranfängers eingetragen sein.
Die Ausbildung
Der Schüler darf im Alter von 16 ½ Jahren die Ausbildung der Klasse B/BE beginnen.Die Zustimmung beider gesetzlichen Vertreter (Eltern) ist für die Erteilung der Fahrerlaubnis erforderlich.
Die Ausbildungsinhalte entsprechen der Ausbildung für die Fahrerlaubnis der Klasse B.
Frühestens 3 Monate vor Vollendung des 17. Lebensjahres darf die theoretische Prüfung absolviert werden. Die praktische Prüfung kann dann 1 Monat vor dem 17.Geburtstag abgelegt werden. Der
Schüler erhält mit bestandener Prüfung mit Vollendung des 17. Lebensjahres eine befristete Prüfungsbescheinigung. Diese ist im gesamten deutschen Bundesgebiet gültig. Der junge
Fahrerlaubnis-Bewerber hat die Auflage bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres nur in Begleitung zu fahren.
Die Klasse B schließt die Klassen AM und L ein; diese Klassen dürfen ohne Begleitung gefahren werden, da der junge Fahrer das Mindestalter für diese Klassen bereits erreicht hat.
Beim "Begleiteten Fahren ab 17" beginnt unmittelbar mit Erhalt der Prüfungsbescheinigung die Probezeit.
Die Prüfungsbescheinigung gilt als Führerschein. Sie wird dem jungen Fahrerlaubnisbewerber nach bestandener Prüfung ausgehändigt. Die Begleitperson (oder mehrere) ist/sind dort ebenfalls
eingetragen. Beim Fahren muss der Fahranfänger die Prüfungsbescheinigung und einen Ausweis oder Reisepass mitführen, da die Prüfungsbescheinigung kein Foto enthält.
Mit 18 Jahren erhält der junge Fahranfänger automatisch seinen Kartenführerschein. Ohne Kartenführerschein (nur mit der Prüfbescheinigung) darf der Fahranfänger nach dem 18. Geburtstag
noch max. 3 Monate mit der Prüfungsbescheinigung fahren, dann auch ohne Begleitung!
Der junge Fahrer muss mindestens eine Begleitperson angeben, es können aber auch mehrere sein. Alle angegebenen Begleitpersonen müssen in der Prüfbescheinigung eingetragen werden. Als Begleitperson müssen nicht zwangsläufig die Eltern angegeben werden, die angegebenen Personen müssen aber die folgenden Anforderungen erfüllen:
Hinweis: Für die Begleitperson gilt die 0,5-Promille-Regelung sowie das Verbot berauschender Mittel.
Aufgaben der Begleitperson:
Die Begleitperson hat den Status eines Beifahrers, nicht eines "Fahrlehrers". Die Begleitperson darf nicht in die Fahrtätigkeit eingreifen. Der junge Fahrer ist
verantwortlicher Fahrzeugführer